Feuerlöscher kaufen oder mieten ist das eine – aber ein Feuerlöscher nützt nur dann etwas, wenn auch jemand im Betrieb weiß, wie man ihn richtig einsetzt. Genau hier kommt die Brandschutzhelfer-Ausbildung ins Spiel. Sie ist nicht optional, sondern für praktisch jedes Unternehmen in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben.
Wer die Ausbildungspflicht ignoriert, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern im Ernstfall auch Haftungsansprüche – und vor allem: unnötige Verluste an Leben und Sachgütern, weil ein Brandherd in der Entstehungsphase hätte gelöscht werden können.
Ist die Brandschutzhelfer-Ausbildung wirklich Pflicht?
Ja, eindeutig. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 10 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG): Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe und des Brandschutzes übernehmen. Konkretisiert wird dies durch die DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
- § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen: Der Arbeitgeber hat Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen
- ASR A2.2 Punkt 7.3 – Brandschutzhelfer (Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert GMBl 2025 S. 365)
- § 6 ArbStättV – Unterweisung der Beschäftigten
- DGUV Information 205-023 – Brandschutzhelfer, Ausbildung und Befähigung (Februar 2014, aktualisierte Fassung November 2019)
- ASR A2.3 – Fluchtwege und Notausgänge
Wie viele Brandschutzhelfer braucht mein Betrieb?
Die ASR A2.2 nennt in Punkt 7.3 5 % der Beschäftigten als ausgebildete Brandschutzhelfer. Für höhere Gefährdungen nennt die Regel keine zweite Prozentzahl. Die DGUV Information 205-023 schreibt lediglich, je nach Art des Unternehmens, Brandgefährdung, Wertekonzentration und Zahl der anwesenden Personen könne „eine deutlich höhere Ausbildungsquote“ sinnvoll sein – etwa bei schwer evakuierbaren Personengruppen in Pflegeheimen, Schulen oder Einkaufszentren. Die vielerorts zitierten „10 %“ stehen weder in der ASR A2.2 noch in der DGUV Information; die folgende Spalte ist deshalb als redaktionelle Orientierung gekennzeichnet, nicht als Vorgabe.
| Anzahl Mitarbeiter | Mindestanzahl Brandschutzhelfer (5%) | Redaktionelle Orientierung bei erhöhtem Risiko |
|---|---|---|
| 1–5 Mitarbeiter | 1 Person | 1–2 Personen |
| 6–20 Mitarbeiter | 1 Person | 2 Personen |
| 21–50 Mitarbeiter | 2–3 Personen | 3–5 Personen |
| 51–100 Mitarbeiter | 3–5 Personen | 5–10 Personen |
| Über 100 Mitarbeiter | 5+ Personen | 10+ Personen |
Die Mindestanzahl muss während der gesamten Betriebszeit erfüllt sein – auch im Urlaub, bei Krankheit und im Schichtbetrieb. Kalkulieren Sie daher großzügig und schulen Sie mehr Personen als das gesetzliche Minimum.
Was wird in der Brandschutzhelfer-Ausbildung vermittelt?
Die Ausbildung nach DGUV 205-023 gliedert sich in einen Theorieteil und eine praktische Übung. Inhalte:
- Grundlagen der Verbrennung und Brandklassen (A, B, C, D, F)
- Ursachen von Bränden und Brandschutzmaßnahmen im Betrieb
- Überblick über Löschmittel und Löschverfahren
- Aufbau und Funktion von Feuerlöschern
- Richtiger Umgang mit dem Feuerlöscher – praktische Löschübung am echten Feuer
- Alarmierungswege und Verhalten im Brandfall
- Evakuierungsmaßnahmen und Menschenrettung
- Zusammenarbeit mit der Feuerwehr
- Besondere Gefahren im eigenen Betrieb
Die Löschübung mit dem echten Feuerlöscher ist ein zentrales Element – nur wer das Gerät einmal in der Hand hatte und eine Löschaufgabe erfolgreich absolviert hat, handelt im Ernstfall ruhig und sicher.
Wie lange dauert die Ausbildung?
Der Theorieteil umfasst nach DGUV Information 205-023 mindestens 2 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, also rund 90 Minuten. Hinzu kommt die praktische Übung; dafür hält die DGUV 5 bis 10 Minuten je Teilnehmenden für ausreichend, die Gesamtdauer hängt also an der Gruppengröße. Dass Präsenzschulungen in der Praxis oft einen halben Arbeitstag dauern, ist eine Entscheidung der Anbieter – die Mindestdauer der DGUV liegt deutlich darunter. Online-Theorieteile können vorab absolviert werden.
Offener Kurs oder Inhouse-Schulung?
Es gibt zwei Wege, die Ausbildungspflicht zu erfüllen:
Offener Kurs
Teilnehmer aus verschiedenen Betrieben lernen gemeinsam an einem festen Veranstaltungsort. Günstig pro Person, feste Termine, keine Mindestgruppe.
- Ab ca. 95–150 € / Person
- Ideal für 1–3 Teilnehmer
- Feste Termine buchbar
- Auch Online-Theorie möglich
Inhouse-Schulung
Der Trainer kommt direkt in Ihren Betrieb. Schulung wird auf Ihre spezifischen Gegebenheiten und Brandrisiken zugeschnitten.
- Ab ca. 300 € für die Gruppe
- Ideal ab 5+ Teilnehmern
- Flexible Terminwahl
- Betriebsspezifische Inhalte
Die verfügbaren Schulungsmodule im Detail
| Schulungsmodul | Inhalt | Preis |
|---|---|---|
| Vollausbildung (Theorie + Praxis) | Theorie + praktische Löschübung, Teilnahmezertifikat | 149,99 €/Person |
| Ohne Theorie (Praxis bereits absolviert) | Nur praktische Übung | 94,99 €/Person |
| Nur Theorie (Online oder Präsenz) | Theoretischer Teil, ohne Praxis | 55,00 €/Person |
| Kombi: Brandschutz + Erste Hilfe | Vollständige Brandschutzhelfer + Erste-Hilfe-Kurs für Ihr Unternehmen | 2.299,99 € (Gruppe) |
Wie oft muss die Ausbildung wiederholt werden?
Eine gesetzlich festgelegte Wiederholungsfrist gibt es nicht explizit, aber die DGUV 205-023 empfiehlt eine Auffrischung alle 3–5 Jahre. Außerdem gilt: Wenn sich betriebliche Gegebenheiten wesentlich ändern (Umzug, neue Risiken, neue Mitarbeiter in Schlüsselpositionen), sollte die Schulung zeitnah wiederholt werden.
Praktisch: Viele Betriebe koppeln die Wiederholung an den Wartungsturnus der Feuerlöscher – alle 2 Jahre eine Schulungsauffrischung macht Sinn, weil dabei auch neue Löschertypen oder geänderte Fluchtwege besprochen werden können.
Was muss dokumentiert werden?
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Ausbildung Ihrer Brandschutzhelfer zu dokumentieren und nachzuweisen. Halten Sie folgendes fest:
- Name und Funktion jedes Brandschutzhelfers
- Datum und Inhalt der Schulung
- Name des Schulungsanbieters / Trainers
- Teilnahmezertifikate aller Teilnehmer
- Datum der nächsten geplanten Wiederholungsschulung
Diese Unterlagen sollten Sie mindestens 5 Jahre aufbewahren und bei Betriebsbegehungen durch die Aufsichtsbehörde oder die Berufsgenossenschaft vorlegen können.
Was droht bei fehlender Brandschutzhelfer-Ausbildung?
Wer die Ausbildungspflicht ignoriert, muss mit mehreren Konsequenzen rechnen:
- Bußgelder: Verstöße gegen § 10 ArbSchG können mit Bußgeldern bis zu 5.000 € geahndet werden (§ 25 ArbSchG).
- Haftung: Kommt es zu einem Brandschaden und es wird festgestellt, dass keine ausgebildeten Brandschutzhelfer vorhanden waren, haftet der Arbeitgeber möglicherweise für Personen- und Sachschäden.
- Versicherungsrisiko: Manche Betriebshaftpflicht- und Gebäudeversicherungen können Leistungen kürzen, wenn nachweislich Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten wurden.
Brandschutzhelfer-Ausbildung: Schritt für Schritt
- 1Bedarf ermitteln
Zählen Sie Ihre Mitarbeiter und berechnen Sie die Mindestanzahl (5 % der Belegschaft). - 2Personen benennen
Bestimmen Sie geeignete Mitarbeiter – idealerweise eine pro Abteilung oder Etage, plus Vertretungen. - 3Schulungsformat wählen
Offener Kurs für wenige Personen, Inhouse-Schulung ab ca. 5 Teilnehmern sinnvoll. - 4Kurs buchen
Über Brandschutz-Zentrale online buchbar – Termine, Formate und Preise direkt im Shop. - 5Dokumentieren
Teilnahmezertifikate aufbewahren, Termin für Wiederholung notieren. - 6Regelmäßig wiederholen
Alle 3–5 Jahre Auffrischungsschulung – Berufsgenossenschaft informieren falls gewünscht.
Quellen
Alle Angaben auf dieser Seite stammen aus den Rechts- und Regeltexten selbst. Jede Quelle wurde am 12. September 2026 aufgerufen und an der Stelle gelesen, die die jeweilige Aussage trägt. Seiten von Händlern, Herstellern und anderen Ratgeberportalen verlinken wir hier nicht: Wer Feuerlöscher verkauft, ist keine Quelle für die Rechtslage.
- § 10 Arbeitsschutzgesetz, Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen – Volltext auf gesetze-im-internet.de
- ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert GMBl 2025 S. 365 – Volltext der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – Volltext auf gesetze-im-internet.de
- DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung“, Februar 2014, aktualisierte Fassung November 2019 – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung