Ratgeber

Wie viele Feuerlöscher braucht mein Betrieb? Berechnung nach ASR A2.2

Zu wenige Feuerlöscher bedeuten Bußgeld und Haftungsrisiko. Zu viele kosten unnötig Geld. Diese Anleitung zeigt Ihnen, wie Sie die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl korrekt berechnen – mit Tabellen, Faustregeln und konkreten Rechenbeispielen.

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Feuerlöscher-Bedarfsrechner nach ASR A2.2

Grundfläche eingeben, Ergebnis in Sekunden – gerechnet nach Tabelle 3 der ASR A2.2 (Methodik und Quellen siehe unten).

Gesetzliche Grundlage: Warum die Anzahl variiert

Wie viele Feuerlöscher ein Betrieb benötigt, ist in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 geregelt. Sie konkretisiert Anhang Nummer 2.2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dort steht die Pflicht selbst: Arbeitsstätten müssen je nach Abmessung und Nutzung, nach der Brandgefährdung der vorhandenen Einrichtungen und Materialien sowie nach der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen „mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen“ ausgestattet sein. Wer die ASR A2.2 einhält, darf davon ausgehen, die Verordnung zu erfüllen.

Die ASR A2.2 gilt branchenübergreifend für Arbeitsstätten in Deutschland. Sie schreibt keine starre Stückzahl vor, sondern ein System aus Löschmitteleinheiten (LE), das an der Grundfläche ansetzt. Das Ergebnis hängt deshalb von drei Faktoren ab:

  • Der Grundfläche der Arbeitsstätte – der Summe aller Ebenen
  • Der Einstufung der Brandgefährdung (normal oder erhöht)
  • Der Löschleistung der eingesetzten Feuerlöscher (ausgedrückt in LE)

Wer die Mindestanforderungen nicht erfüllt, handelt nach § 9 Absatz 1 ArbStättV ordnungswidrig. Den Rahmen setzt § 25 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes: bis zu 5.000 Euro. Bis zu 30.000 Euro werden nur fällig, wenn ein Arbeitgeber einer vollziehbaren Anordnung der Behörde zuwiderhandelt. Wer vorsätzlich handelt und dadurch Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, macht sich nach § 26 Nummer 2 ArbSchG strafbar. Davon unberührt bleibt das Haftungsrisiko im Schadensfall.

Die Grundregel: Löschmitteleinheiten (LE) je Fläche

Was sind Löschmitteleinheiten?

Löschmitteleinheiten (LE) sind eine normierte Kenngröße, mit der sich die Löschwirkung verschiedener Feuerlöschertypen vergleichen lässt. Ein Löscher mit höherer Brandklassen-Einstufung hat mehr LE als ein kleiner Haushaltslöscher. Die LE-Anzahl ist auf dem Typenschild jedes Löschers aufgedruckt.

Maßgeblich ist nicht die Füllmenge, sondern das auf dem Gerät aufgedruckte Löschvermögen (z. B. „21A/113B“). Die ASR A2.2 rechnet es in Tabelle 2 in Löschmitteleinheiten um – getrennt für Brandklasse A und B:

Löschmitteleinheiten (LE) Brandklasse A Brandklasse B
15A21B
28A34B
3–55B
413A70B
5–89B
621A113B
927A144B
1034A–
1243A183B
1555A233B

Typische Geräte, jeweils nach dem aufgedruckten Löschvermögen:

  • 6-kg-ABC-Pulverlöscher (21A/113B): 6 LE
  • 9-kg-ABC-Pulverlöscher (27A/144B): 9 LE
  • 6-l-Schaumlöscher (13A/70B): 4 LE
  • 9-l-Schaumlöscher (21A/113B): 6 LE
  • 5-kg-CO₂-Löscher (34B): 2 LE – nur für Brandklasse B, für Klasse A nicht anrechenbar
Häufiger Rechenfehler: Die LE hängen am Löschvermögen, nicht an Kilogramm oder Litern. Zwei 6-l-Schaumlöscher können 4 oder 6 LE haben, je nach Modell. Lesen Sie die Zahlen-Buchstaben-Kombination vom Typenschild ab und schlagen Sie sie in der Tabelle oben nach. Für die Grundausstattung werden im Regelfall nur Feuerlöscher mit mindestens 6 LE angerechnet.

Mindest-LE nach Grundfläche (normale Brandgefährdung)

Das ist Tabelle 3 der ASR A2.2. Bezugsgröße ist die Grundfläche der Arbeitsstätte – die Summe der Grundflächen aller Ebenen, nicht die Fläche einer einzelnen Etage:

Grundfläche bis … m² Löschmitteleinheiten (LE) Beispiel mit 6-LE-Löschern
506 LE1 Löscher
1009 LE2 Löscher
20012 LE2 Löscher
30015 LE3 Löscher
40018 LE3 Löscher
50021 LE4 Löscher
60024 LE4 Löscher
70027 LE5 Löscher
80030 LE5 Löscher
90033 LE6 Löscher
1.00036 LE6 Löscher
je weitere 250+ 6 LE+ 1 Löscher
Nicht pro Etage rechnen: Die ASR A2.2 geht von der Summe der Grundflächen aller Ebenen aus. Ein zweigeschossiges Bürogebäude mit je 400 m² hat 800 m² Grundfläche und braucht deshalb 30 LE – nicht zweimal die Zahl für 400 m². Zusätzlich gilt: In mehrgeschossigen Gebäuden sind in jedem Geschoss mindestens 6 LE bereitzustellen. Flächen im Freien (z. B. Grünanlagen, Verkehrswege) dürfen unberücksichtigt bleiben.

Maximale Entfernung und Positionierung

Die Anzahl der Löscher allein reicht nicht. Die ASR A2.2 macht auch klare Vorgaben zur Aufstellung:

  • Maximaler Gehweg zum nächsten Feuerlöscher: 20 Meter – gemessen über den tatsächlich begehbaren Weg, nicht als Luftlinie
  • Feuerlöscher müssen gut sichtbar und jederzeit zugänglich sein – niemals hinter Regalen, in verschlossenen Schränken oder Abstellräumen
  • Griffhöhe: 0,80 m bis 1,20 m über dem Boden – die ASR A2.2 nennt diese Spanne als „zweckmäßig“, nicht als starre Vorgabe
  • Standortkennzeichnung mit dem Brandschutzzeichen F001 „Feuerlöscher“ nach ASR A1.3; in unübersichtlichen Arbeitsstätten zusätzlich mit Richtungspfeil
  • Der Zugang zum Löscher darf nicht durch Maschinen, Möbel oder Waren verstellt sein

In der Praxis bedeutet die 20-Meter-Regel, dass in langen Fluren oder großen Hallen rein rechnerisch ausreichende Löscher trotzdem falsch positioniert sein können. Zeichnen Sie deshalb Ihren Grundriss mit eingezeichneten Löscherstandorten und prüfen Sie die Abstände sorgfältig.

Erhöhte Brandgefahr: zusätzliche Maßnahmen statt Aufschlag

Einen Faktor 1,5 gibt es nicht. Die Vorstellung, man müsse bei erhöhter Brandgefährdung die LE-Zahl um 50 % aufschlagen, ist weit verbreitet – in der ASR A2.2 steht sie nicht. Die Regel verlangt die Grundausstattung nach Punkt 5.2 und zusätzlich betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen nach Punkt 6.2. Welche das sind, ergibt die Gefährdungsbeurteilung – eine Zahl lässt sich dafür nicht pauschal angeben.

Die ASR A2.2 nennt in Punkt 6.2 als Beispiele für solche zusätzlichen Maßnahmen:

  • Brandmeldeanlagen zur frühzeitigen Erkennung von Entstehungsbränden
  • mehr Feuerlöscher, gleichmäßig verteilt, um die Zugriffszeit zu verkürzen
  • mehrere baugleiche Löscher an einem Standort, damit mehrere Beschäftigte gleichzeitig löschen können
  • Löscher passend zur konkreten Brandklasse vor Ort – etwa CO₂ in Laboren, Fettbrandlöscher an Fritteusen und Fettbackgeräten, fahrbare Löscher an Tanklagern, Wandhydranten
  • Maßnahmen nach TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Eine harte Zahl nennt die ASR A2.2 hier doch: Im Bereich mit erhöhter Brandgefährdung muss die Löscheinrichtung in der Regel innerhalb von 5 m, höchstens 10 m tatsächlicher Laufweglänge erreichbar sein – statt der 20 m, die sonst gelten. In der Praxis ist das der Punkt, der die meisten zusätzlichen Geräte erzwingt.

Als erhöht gilt die Brandgefährdung nach Tabelle 4 der ASR A2.2 zum Beispiel in folgenden Betrieben und bei folgenden Tätigkeiten:

Betriebsart / Tätigkeit Grund der erhöhten Gefährdung Gruppe nach ASR A2.2 Tab. 4
Lager mit brennbaren Stoffen (z. B. Papier, Textilien, Kunststoff)Hohe Brandlast, schnelle BrandausbreitungVerkauf, Handel, Lagerung
Werkstatt mit Lösemitteln / LackenLeicht entzündbare Flüssigkeiten (Brandklasse B)Handwerk / Industrie
Gastronomie / GroßkücheFett, offene Flammen, Fritteusen (Brandklasse F)Dienstleistung („Küchen“)
HolzbearbeitungsbetriebeStaub, Späne, hohe BrandlastHandwerk („Tischlerei/Schreinerei“)
Druckereien, SchreinereienLösemittel und brennbare Rohstoffe kombiniertIndustrie („Druckereien“)

Die Liste in Tabelle 4 ist ausdrücklich beispielhaft – sie ersetzt die Gefährdungsbeurteilung nicht. Steht ein Betrieb nicht darin, kann er trotzdem erhöht gefährdet sein, und umgekehrt. Dass in Küchen mit Fritteusen ein Fettbrandlöscher (Brandklasse F) gehört, nennt die ASR A2.2 selbst als Beispiel; dass Pulver im Serverraum großen Folgeschaden anrichtet, ist dagegen unsere redaktionelle Einschätzung und keine Vorgabe der Regel.

Rechenbeispiele für typische Betriebe

Beispiel 1: Büro, 300 m², eine Etage

  1. 1 Grundfläche: 300 m² (normale Brandgefährdung)
  2. 2 Tabelle 3, Zeile „bis 300“ → 15 LE erforderlich
  3. 3 Gewählter Löscher: Pulver 21A/113B = 6 LE → 3 Stück nötig (18 LE). Zwei Geräte wären nur 12 LE und damit zu wenig
  4. 4 Positionsprüfung: die drei Löscher so verteilen, dass von jeder Stelle höchstens 20 m Laufweg zum nächstgelegenen Gerät liegen

Ergebnis: 3 Feuerlöscher à 6 LE, insgesamt 18 LE

Beispiel 2: Lagerhalle, 1.200 m², erhöhte Brandgefährdung

  1. 1 Grundfläche: 1.200 m²
  2. 2 Tabelle 3 endet bei 1.000 m² mit 36 LE; für die angefangenen nächsten 250 m² kommen 6 LE dazu → 42 LE
  3. 3 Erhöhte Brandgefährdung: kein Aufschlag auf die LE-Zahl. Die ASR A2.2 verlangt stattdessen zusätzliche Maßnahmen nach Punkt 6.2
  4. 4 Gewählter Löscher: Pulver 27A/144B = 9 LE → mind. 5 Stück (45 LE) als Grundausstattung
  5. 5 Positionsprüfung: 20 m Laufweg in der Halle allgemein, an den Gefahrenstellen aber nur 5 m (höchstens 10 m) – das erzwingt hier die meisten zusätzlichen Geräte, nicht die LE-Rechnung

Ergebnis: mindestens 5 Feuerlöscher à 9 LE als Grundausstattung, dazu weitere Geräte an den Gefahrenstellen laut Gefährdungsbeurteilung

Beispiel 3: Restaurant, 150 m² Gastraum + 50 m² Küche

  1. 1 Grundfläche der Arbeitsstätte: 200 m². Die ASR A2.2 rechnet über die gesamte Arbeitsstätte, nicht je Raum → Tabelle 3, Zeile „bis 200“ → 12 LE
  2. 2 Grundausstattung: 2 Geräte à 6 LE (z. B. Schaum 21A/113B), eines im Gastraum, eines in der Küche
  3. 3 Die Küche ist nach Tabelle 4 erhöht gefährdet: zusätzlich ein Fettbrandlöscher (Klasse F) an der Fritteuse, erreichbar in 5 m (höchstens 10 m). Brandklasse F wird nicht in LE umgerechnet – dieser Löscher zählt also nicht auf die 12 LE an

Ergebnis: mind. 3 Löscher: 2 × 6 LE als Grundausstattung plus 1 Fettbrandlöscher (Klasse F) an der Fritteuse

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Was gilt für mehrgeschossige Gebäude?

Hier wird oft falsch gerechnet. Die ASR A2.2 ermittelt die LE-Zahl einmal für die Summe der Grundflächen aller Ebenen – und setzt darunter eine Untergrenze je Geschoss:

  • Die Gesamt-LE ergeben sich aus Tabelle 3, angewendet auf die Gesamtgrundfläche
  • In jedem Geschoss sind mindestens 6 LE bereitzustellen – das ist die ausdrückliche Vorgabe für mehrgeschossige Gebäude
  • Ein Löscher im Erdgeschoss deckt das Obergeschoss also nicht ab, weder über die 6-LE-Untergrenze noch über die 20-m-Laufweg-Regel
  • Für die Ermittlung darf die Arbeitsstätte in Teilbereiche unterteilt werden, wenn das wegen der baulichen Gegebenheiten oder der Nutzung sinnvoll ist – Teilbereiche dürfen unterschiedlich eingestuft sein
  • Unberücksichtigt bleiben dürfen nur Flächen im Freien (z. B. Grünanlagen, Verkehrswege). Eine Ausnahme für Treppenhäuser nennt die ASR A2.2 nicht – wer sie herausrechnet, sollte das in der Gefährdungsbeurteilung begründen können
  • Dachgeschosse, die als Arbeitsbereich genutzt werden (z. B. Archiv), zählen vollständig mit

Bei Gebäuden mit mehreren Mietern ist die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten vertraglich zu regeln. Vermieter und Mieter müssen gemeinsam sicherstellen, dass das gesamte Gebäude ausreichend ausgestattet ist.

Mehrere Löscher an einem Standort: Feuerlöscherschrank

Wenn mehrere Feuerlöscher in einem Bereich aufgestellt werden müssen, bietet ein Feuerlöscherschrank eine ordentliche und normkonforme Lösung. Schränke schützen die Geräte vor Vandalismus, Staub und unbeabsichtigtem Umwerfen.

Wichtig: Auch Löscher im Schrank müssen sofort zugänglich sein. Abgeschlossene Schränke ohne Glasscheibe oder Schnellöffnung sind nicht zulässig. Der Schrank muss mit dem vorgeschriebenen Hinweisschild gekennzeichnet sein.

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Checkliste: Haben Sie alles richtig?

  • Grundfläche aller Ebenen gemessen und aufsummiert
  • Brandgefährdungsklasse (normal / erhöht) für jede Zone bestimmt
  • Erforderliche Mindest-LE aus Tabelle 3 der ASR A2.2 entnommen – und je Geschoss mindestens 6 LE geprüft
  • Bei erhöhter Gefährdung: zusätzliche Maßnahmen nach Punkt 6.2 festgelegt, Laufweg zu den Gefahrenstellen auf 5 m (max. 10 m) verkürzt
  • Geeignete Löschmittelklasse je Brandrisiko ausgewählt (ABC, F, CO₂)
  • Positionierung geprüft: max. 20 m Gehweg zu jedem Löscher
  • Griffhöhe zwischen 0,80 m und 1,20 m
  • Sichtbarkeit sichergestellt: kein Verdecken durch Möbel, Regale, Türen
  • Brandschutzzeichen F001 nach ASR A1.3 angebracht
  • Wartungsintervall (in der Regel 2 Jahre, Herstellerangabe beachten) im Kalender vermerkt
  • Löscher und Standorte in Gefährdungsbeurteilung dokumentiert

Häufige Fragen zur Feuerlöscher-Anzahl

Nein. Die ASR A2.2 schreibt keine raumweise Ausstattung vor, sondern orientiert sich an der Grundfläche der Arbeitsstätte und dem maximalen Laufweg von 20 Metern zum nächstgelegenen Feuerlöscher. Wichtig ist, dass jeder Bereich des Betriebs innerhalb dieser Distanz einen Löscher erreichen kann.

Flure zählen zur Grundfläche und gehören in die Berechnung. Für Treppenhäuser nennt die ASR A2.2 keine Ausnahme: Herausrechnen darf man ausdrücklich nur Flächen im Freien. Die verbreitete Aussage, Treppenhäuser blieben außen vor, findet sich im Regeltext nicht. Wer sie nicht mitrechnet, braucht dafür eine Begründung in der Gefährdungsbeurteilung – die Unterteilung in Teilbereiche lässt die ASR A2.2 zu.

Nein. 180 m² fallen in die Zeile „bis 200 m²“ der Tabelle 3 und verlangen 12 LE – also zwei Geräte mit je 6 LE, nicht eines. Diese Frage wird im Netz häufig mit „ein Löscher genügt“ beantwortet; das beruht auf einer falsch wiedergegebenen Tabelle. Zwei Löscher helfen zugleich, den maximalen Laufweg von 20 m einzuhalten.

Löschmitteleinheiten (LE) sind eine normierte Bewertungsgröße, die die Löschwirkung verschiedener Feuerlöschertypen vergleichbar macht. Ein Pulverlöscher mit dem Löschvermögen 21A/113B entspricht 6 LE. Auf dem Typenschild steht die Zahlen-Buchstaben-Kombination; die Umrechnung in LE nimmt Tabelle 2 der ASR A2.2 vor.

Ja. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG muss der Arbeitgeber dokumentieren, wie er die Brandschutzmaßnahmen umgesetzt hat. Dazu gehört auch die Aufstellung der Feuerlöscher. Ein Lageplan mit eingezeichneten Löscherstandorten reicht in der Regel aus.

Zuständig für den Vollzug der Arbeitsstättenverordnung sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder (Gewerbeaufsicht bzw. Amt für Arbeitsschutz); daneben überwachen die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften) ihre eigenen Vorschriften. Bei gewerblichen Mietflächen kann auch der Vermieter oder die Bauaufsichtsbehörde Vorgaben machen.

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Quellen

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